Die Verfassung des Saarbrücker Landes
Sie
beruhte im wesentlichen auf drei Säulen, der Gerichtsherrschaft, der
Grundherrschaft und der Leibherrschaft. Das Charakteristische der Saarbrücker
Grafschaft bestand nun darin, dass der Fürst fast überall alleiniger Grund- und
Leibherr sowie oberster Richter war.
Als oberstem Gerichtsherren unterstanden ihm seit
Jahrhunderten die mittlere und obere Gerichtsbarkeit. Dies galt sowohl für
Strafsachen als auch für die bürgerliche Rechtssprechung. Nur die niedere
Gerichtsbarkeit, d.h. die Verhängung von Polizeistrafen war örtlich gebunden und
wurde vom "Meier", dem Bürgermeister ausgeübt.
Als Grundherr
beanspruchte der Fürst von allen abhängigen Bauerngütern, wie schon erwähnt, die
Abgabe an Frucht, Geld und Tieren. Diese Abgaben wurden "Fruchtschaft",
"Schafftgeld" oder auch nur "Schafft" genannt. Die Bauerngüter hiessen im
Saarbrücker Land, nach den Schafftzetteln, die erhalten blieben,
"Vogteien".